Notarkosten

Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeiten die im Gerichts- und Notar­kosten­gesetz vorgesehenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Der ordnungs­gemäße Kosten­ansatz und die Gebühren­erhebung der Notare wird dabei im Rahmen der Geschäfts­prüfungen durch die Aufsichts­behörden regel­mäßig einer genauen Kontrolle unterzogen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für die Höhe der Notar­kosten im Einzelfall der Wert des jeweiligen Amts­geschäfts maßgeblich. Der Fokus auf den sog. Geschäfts­wert soll – vergleich­bar mit den Prinzipien des Einkommen­steuer­rechts – eine Kostenerhebung entsprechend der jeweiligen Leistungs­fähigkeit der Beteiligten gewährleisten. Durch eine austarierte Gebühren­staffelung und die Gebühren­befreiung oder -privilegierung einzelner Amts­geschäfte wird sichergestellt, dass alle Menschen einkommens­unabhängig Zugang zu notariellen Dienst­leistungen haben.

Im Fall von notariellen Beurkundungen berücksichtigt die gesetzliche Gebühr nicht nur die eigentliche Beurkundung, d.h. die Verlesung der notariellen Urschrift, sondern umfasst sowohl die vorherige Beratung und die Erstellung eines individuellen Entwurfs als auch den Vollzug der gewünschten Urkunde durch den Notar. Auch in komplexen Angelegen­heiten entstehen bei anschließender Beurkundung keine separaten Beratungs- oder Entwurfs­gebühren, unabhängig davon, wie hoch der zeitliche Aufwand des Notars im Einzelfall ist.

Selbstverständlich können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen, um eine Einschätzung über die zu erwartenden Kosten einer notariellen Angelegen­heit anzufragen. Sollten Sie von uns bereits eine notarielle Kosten­berechnung erhalten und dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen ebenfalls gern zur Verfügung.